Das Wichtigste in Kürze
- Die KI-Kennzeichnungspflicht nach Artikel 50 der EU-KI-Verordnung gilt seit dem 2. August 2026 in allen EU-Mitgliedstaaten, in Deutschland also genauso wie in Österreich. Der Digital Omnibus, die Verordnung (EU) 2026/1744, hat sie nicht verschoben.
- Verschoben wurden die Hochrisiko-Pflichten: auf den 2. Dezember 2027 für Systeme nach Anhang III und auf den 2. August 2028 für Systeme nach Anhang I.
- Die meisten Unternehmen sind Betreiber. Sie müssen Deepfakes und KI-generierte Texte zu Themen von öffentlichem Interesse offenlegen (Art. 50 Abs. 4), spätestens beim ersten Kontakt mit dem Inhalt.
- Wer einen Chatbot auf einem fremden Modell baut und unter eigenem Namen auf der Website betreibt, ist in der Regel selbst Anbieter und muss Nutzer darauf hinweisen, dass sie mit einer KI sprechen (Art. 50 Abs. 1).
- Am 2. Dezember 2026 endet nur die Übergangsfrist für die maschinenlesbare Markierung durch Anbieter generativer Systeme, die vor dem 2. August 2026 auf den Markt kamen. Verstöße gegen Artikel 50 können bis zu 15 Mio. Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes kosten.
Die KI-Kennzeichnungspflicht betrifft fast jedes Unternehmen, das generative KI nutzt: den Chatbot auf der Website, Anzeigenmotive aus einem Bildgenerator, Blogtexte mit KI-Unterstützung. Seit dem 2. August 2026 ist sie geltendes Recht. Trotzdem hält sich die Annahme, der Digital Omnibus habe sie aufgeschoben. Das stimmt nicht.
Dieser Beitrag beantwortet drei Fragen: Was müssen Sie kennzeichnen, seit wann gilt die Pflicht und was ändert sich am 2. Dezember 2026? Den Gesamtüberblick über Risikoklassen, Fristen und Aufsicht finden Sie in unserem Leitfaden zur EU-KI-Verordnung und ihren Pflichten für Unternehmen.
Was die KI-Kennzeichnungspflicht nach Artikel 50 verlangt
Artikel 50 enthält vier Transparenzpflichten. Zwei treffen Anbieter, also Unternehmen, die ein KI-System entwickeln oder unter eigenem Namen in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen. Zwei treffen Betreiber, also Unternehmen, die ein KI-System in eigener Verantwortung beruflich einsetzen.
- Abs. 1, Hinweis auf die KI (Anbieter): KI-Systeme, die direkt mit Menschen interagieren, müssen so gestaltet sein, dass die Person erfährt, dass sie mit einer KI spricht. Die Ausnahme für Fälle, in denen das offensichtlich ist, legt die Kommission eng aus: Ein Support-Chatbot, den Kunden für einen Menschen halten könnten, fällt nicht darunter.
- Abs. 2, maschinenlesbare Markierung (Anbieter): Anbieter von Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, markieren die Ausgaben maschinenlesbar, etwa über Wasserzeichen oder Metadaten, sodass sie als künstlich erzeugt erkennbar sind.
- Abs. 3, Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung (Betreiber): Wer solche Systeme einsetzt, informiert die betroffenen Personen darüber.
- Abs. 4, Deepfakes und Texte (Betreiber): Betreiber legen offen, dass Bild-, Ton- oder Videoinhalte künstlich erzeugt oder manipuliert sind, wenn es sich um Deepfakes handelt. Dasselbe gilt für KI-generierte Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren.
Für alle vier Pflichten gilt Absatz 5: Die Information muss klar und unterscheidbar sein und spätestens bei der ersten Interaktion oder beim ersten Kontakt mit dem Inhalt erfolgen.
Was ein Deepfake ist, definiert Art. 3 Nr. 60: ein KI-erzeugter oder manipulierter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der realen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und fälschlich als echt erscheinen würde. Die Leitlinien der Kommission vom 20. Juli 2026 nennen Beispiele aus der Werbung. Ein KI-Produktbild, das die Ware hochwertiger zeigt, als sie ist, gilt als Deepfake. Ein echtes Produkt vor einem KI-generierten Hintergrund gilt nicht als Deepfake, solange es nicht über das Produkt täuscht.
Ein verbreiteter Irrtum lautet, das Wasserzeichen des Bildgenerators erledige die Kennzeichnung. Die maschinenlesbare Markierung nach Absatz 2 ist Sache des Anbieters und für Menschen meist unsichtbar. Die Leitlinien stellen klar, dass sich Betreiber für ihre Offenlegung nach Absatz 4 nicht auf diese Markierung verlassen können. Sichtbar kennzeichnen müssen Sie selbst.
Was verschoben wurde und was nicht
Die Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026, in Kraft seit dem 27. Juli 2026, hat die Hochrisiko-Pflichten verschoben, nicht Artikel 50. Für die Kennzeichnung gibt es genau eine Übergangsregel: Anbieter generativer Systeme, die vor dem 2. August 2026 auf den Markt kamen, haben für die maschinenlesbare Markierung bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Der Verordnungstext auf EUR-Lex enthält alle Änderungen.
Viele Kanzleiartikel und Merkblätter, die noch vor dem Omnibus entstanden sind, nennen deshalb falsche Termine. Wer dort liest, der AI Act sei verschoben, verwechselt die Hochrisiko-Regeln mit dem Rest der Verordnung. Welche Systeme ab Dezember 2027 als hochriskant gelten, erklärt unser Beitrag zu Hochrisiko-KI nach dem EU AI Act.
Zur Umsetzung gibt es inzwischen zwei Hilfen. Seit dem 10. Juni 2026 liegt der endgültige Verhaltenskodex zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte vor; Kommission und KI-Gremium haben ihn als geeignetes freiwilliges Instrument bestätigt. Ende Juli 2026 hatten ihn rund 190 Unternehmen und Organisationen unterzeichnet. Am 20. Juli 2026 folgten die Leitlinien der Kommission zu Artikel 50, die rechtlich nicht bindend sind. Reicht ein Kodex nicht aus, kann die Kommission nach dem geänderten Art. 50 Abs. 7 einen Durchführungsrechtsakt erlassen.
Anbieter oder Betreiber: Welche Pflicht trifft Ihr Unternehmen?
Ihre Rolle entscheidet, welche der vier Pflichten Sie erfüllen müssen. Anbieter ist nach Art. 3 Nr. 3, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Betreiber ist nach Art. 3 Nr. 4, wer ein KI-System in eigener Verantwortung beruflich einsetzt.
Die meisten Unternehmen sind Betreiber: Sie nutzen fremde Tools für Bilder, Texte und Videos. Beim Website-Chatbot liegt der Fall anders. Die Leitlinien der Kommission behandeln ein Unternehmen, das ein System unter eigenem Namen oder eigener Marke anbietet, als Anbieter, auch wenn es das zugrunde liegende Modell nicht verändert. Wer einen Chatbot auf der API eines Modellanbieters baut und unter eigener Marke auf die Website stellt, trägt damit selbst die Pflicht nach Absatz 1.
Ein Unternehmen kann zugleich Anbieter und Betreiber sein, je nach System. Die Rollen hängen am einzelnen Einsatz, nicht am Unternehmen als Ganzes. Deshalb lohnt sich eine Liste aller KI-Anwendungen mit der jeweiligen Rolle. Nicht freigegebene Tools, die Teams auf eigene Faust nutzen, sind dabei der blinde Fleck; wie Sie Shadow IT im Unternehmen aufdecken, beschreiben wir gesondert.






